VOLKER SCHIMPFF

Bekämpfung von Jugendkriminalität

Strafrecht reformieren und anwenden

Die zunehmende Liberalisierung des Jugendstrafrechts muß überdacht werden

Erschienen in: Direkt 7/1998, Seiten 9-10

  

Die explosive Zunahme kriminellen Verhaltens in den letzten Jahren, von Gewalttätigkeit, des Überschreitens kulturimmanenter Grenzen, des Verletzens der Rechte anderer ist in einem gesamtgesellschaftlichen Kontext zu sehen, den Begriffe wie Werteverlust, Beliebigkeit, anything goes, Multikulturalismus, Bindungslosigkeit, insbesondere einen Bedeutungsverlust der Familie, kennzeichnen.

In diesem breiten gesamtgesellschaftlichen Kontext liegen die Wurzeln von zunehmender Kinder- und Jugendkriminalität. Prävention muß also dort einsetzen und - das nur nebenbei - nicht in einem hektischen Sozialarbeitsaktionismus. Aber es ist keine Lösung, auf die grundsätzliche Heilung der westlichen Zivilisation von ihren Degenerationsgebrechen zu warten. Hic Rhodus, hic salta!

Denn es ist auch offenkundig, daß zunehmend als unzureichend erkanntes Jugendstrafrecht selbst in diesen gesamtgesellschaftlichen Kontext gehört. Es ist der Irrweg der Aushöhlung durch eine ständige Liberalisierung. Wer die kriminologischen Diskussionen der letzten drei Jahrzehnte verfolgt, sieht, daß das hyperliberalisierte Strafrecht, insbesondere das Jugendstrafrecht, und die Bemühungen um noch weitere Liberalisierung von dem Impetus getragen sind, es eigentlich ganz aufzuheben. Bezeichnenderweise spricht der 1993 im Bundesjustizministerium erarbeitete und gottlob bisher liegengebliebene Gesetzentwurf nicht mehr von Strafe: Er heißt nicht Jugendstrafvollzugsgesetz, sondern Jugendvollzugsgesetz, es gibt keine Justizvollzugsanstalten mehr, sondern Jugendanstalten - so könnten ja auch städtische Badeanstalten benannt werden ...

Anything goes?

 

Strafe muß sein

Das Jugendstrafrecht kann kein Allheilmittel sein, aber es ist ein unverzichtbares Mittel. Repression ist nur eine Reaktion auf Verfehlungen, aber solange es Verfehlungen gibt, können wir auf repressive Reaktionen nicht verzichten.

Warum ist das so? "Es ist dir gesagt, Mensch, was gut ist", steht geschrieben. Immer mehr jungen Menschen ist es nicht so deutlich gesagt, was gut und was böse, was recht und was unrecht ist, und vor allem: Wenn auch die Grenzen bekannt sind, meinen immer mehr, man könne sie ungestraft überschreiten.

Dazu ein paar Zahlen: Das Bildungswerk für Kommunalpolitik Sachsen hat 695 Schüler und Berufsschüler zur Jugendkriminalität befragt. Nur 141 sagten, daß sie zu keiner Ungesetzlichkeit fähig wären, 196 bejahten diese Möglichkeit und die Hälfte antwortete mit "Vielleicht". 73 Prozent befürchten, Opfer krimineller Handlungen zu werden, 24 Prozent hatten kriminelle Handlungen miterlebt, 22 Prozent nannten sich als Opfer, 18 Prozent auch als Täter. Daß es hier nicht nur um Kleinigkeiten geht, zeigt die fast doppelt so hohe Angabe, nämlich von einem Drittel der Befragten, daß sie als leichter eingeschätzte Überschreitungen wie "Schwarzfahren" in öffentlichen Verkehrsmittel, begehen würden. Juristisch ist das die Straftat der Beförderungserschleichung.

Was - fragen wir zunächst wieder nach der Meinung der Kinder und Jugendlichen - müßte man tun, um weniger Verbrechen zu haben? 441 der 695 Befragten verlangten "härtere Strafen für Täter".

Der Antrag der CDU-Fraktion "Bekämpfung der Jugendkriminalität" (Landtagsdrucksache 2/5633) richtet sich allerdings nicht auf härtere Strafen. Sein Ziel ist es, daß strafrechtliche Sanktionen überhaupt möglich und besser anzuwenden sind. Durch Sanktionen müssen die Grenzen von Gut und Böse markiert werden, und sie müssen angewendet werden können, wenn die Grenzen von Recht und Unrecht überschritten werden. Um eine Frage aus dem SPD-Antrag aufzugreifen: Das eben ist der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechtes.

Es muß dem Kind, dem Jugendlichen bewußt sein, daß es im wirklichen Leben anders zugeht als im Action-Film, mehr wie im guten alten Polizeifilm: Crime doesn’t pay, Verbrechen lohnt sich nicht. Dafür brauchen wir die strafrechtliche Sanktionsmöglichkeit und auch ihre Anwendung. Der bis heute als Vorbild von Weisheit und Gerechtigkeit gerühmte König Salomo sagt uns nicht nur "Gewöhne einen Knaben an seinen Weg, so läßt er auch nicht davon, wenn er alt ist", sondern er unterscheidet auch, daß manchmal Sanktionen nötig sind: "Schlägt man den Spötter, so werden Unverständige vernünftig; weist man den Verständigen zurecht, so gewinnt er an Einsicht". Wer es nachlesen will: Sprüche 22,6 und 19,25. Das Strafrecht beschäftigt sich mit den Unvernünftigen, und das Jugendstrafrecht im besonderen teilt mit seinem Erziehungsgedanken Salomos Hoffnung, daß den Unverständigen Vernunft beizubringen ist.

Ich will Ihnen ein aktuelles Beispiel bringen, das mich besonders bewegt hat. Vor wenigen Wochen geschah in Doberstau ein entsetzliches Verbrechen. Die kleine Christina, ein elfjähriges Mädchen, wurde sexuell mißbraucht und ermordet. Der Täter war ein Junge aus ihrem Dorf, ein Jugendlicher von erst 16 Jahren! Dieser Junge war in den letzten Jahren mehrfach durch kriminelle Handlungen aufgefallen. Sanktionen? Fehlanzeige. Wenn er bei seinen ersten Delikten vor den Jugendrichter gekommen wäre, schon für den ersten Einbruch oder die erste Gewalttätigkeit ein paar Wochenenden Jugendarrest, für den zweiten (wenn noch nötig) einige Wochen Jugendarrest bekommen hätte, glauben Sie nicht, daß das eine wirksame Lehre gewesen wäre, was Gut und Böse scheidet, daß man Rechtes tun, aber Unrechtes lassen solle? Glauben Sie nicht, daß bei einem solchen deutlichen Nonplusultra seine kriminelle Entwicklung rechtzeitig abgebrochen oder wenigstens soweit verringert worden wäre, daß die kleine Christina heute noch leben könnte und daß sein eigenes Leben nicht durch einen Mord verdorben wäre?

 

Für eine einheitliche Altersgrenze des Jugendstrafrechts von 12 bis 18

Das Strafrecht unterscheidet Kinder, die generell nicht strafmündig sind, von Jugendlichen, die individuell schuldfähig oder noch nicht schuldfähig sein können.

In Deutschland ist diese Grenze bei 14 Jahren festgelegt, in den Niederlanden bei 12, in Frankreich und Polen bei 13. Wenn ein Straftäter strafmündig und schuldfähig ist, können in Deutschland alle jugendstrafrechtlichen Sanktionen angewendet werden.

Wenn in England die Strafmündigkeit bei 10, in der Schweiz gar bei 7 Jahren beginnt, beginnt die Bestrafungsmündigkeit mit Freiheitsstrafen gewöhnlich erst mit 15. Wo die Strafmündigkeit höher liegt, wie in Belgien bei 18, in Dänemark bei 15 Jahren, kann meist sofort Erwachsenenstrafrecht angewandt werden.

Bei uns - und darum geht es hier - sind vor der Vollendung des 14. Lebensjahres zur Tatzeit jugendstrafrechtliche Sanktionen wie Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel oder als ultima ratio die Jugendstrafe überhaupt nicht möglich. Sie sind aber notwendig. 7,5 Prozent der Straftäter in Sachsen sind noch nicht 14 Jahre alt. Unter ihnen sind Gewalttäter, Serientäter, Bandentäter, auch in Sachsen gibt es inzwischen die Erscheinung des 13jährigen Straftäters, der um seine strafrechtliche Unantastbarkeit weiß und sie gezielt ausnutzt. Unter ihnen aber auch sind viele Gelegenheitstäter, deren Kriminalität schnell beendet wäre, wenn ihnen deutlich gemacht würde: Das darf man nicht.

Eine repräsentative Umfrage unter 695 Schülern und Berufsschülern brachte das interessante Ergebnis, daß über die Hälfte der Befragten Zehn- bis Neunzehnjährigen der Meinung waren, daß Schulkinder bereits unter zwölf Jahren wissen, was Unrecht ist und wann solches geschieht.

Wenn die strafrechtliche Altersgrenze zwischen Kindern und Jugendlichen von 14 auf 12 Jahre gesenkt würde, hätte das zur Folge: Schuldfähige zwölf- und dreizehnjährige Straftäter könnten wie schuldfähige Jugendliche ab 14 Jahren vom Jugendrichter Auflagen für ihre Lebensführung bekommen, gegebenenfalls in einem Heim untergebracht werden, wenn nötig auch Jugendarrest oder - in diesem Alter sicherlich nur höchst selten, aber immerhin möglich - eine Jugendstrafe verbüßen. Ist der Jugendliche individuell noch nicht schuldfähig, bleibt er außen vor. Nach der bisherigen Altersgrenze sind Staatsanwalt und Jugendrichter immer erst ab 14, also dann zuständig, wenn es schon zu spät sein kann.

Das Ende des Jugendalters liegt bei 18 Jahren. Dann kann der junge Deutsche wählen und - außer im roten Hessen - gewählt werden. Er kann seinem Vaterland mit der Waffe dienen und in Bosnien eingesetzt werden. Er kann heiraten und sich scheiden lassen. Er ist erwachsen - nur vor dem Strafrichter nicht. Da gilt er in der Regel noch drei Jahre als nicht erwachsen. Das war eine gut gemeinte Regelung, daß im Ausnahmefall bei verzögerter Reife und jugendtypischen Delikten Jugendstrafrecht auch bei Heranwachsenden angewandt werden kann.

Aus dem Ausnahmefall ist jedoch längst der Normalfall geworden. Hier sehe ich die Notwendigkeit, den Sinn des Gesetzes durch eine Änderung im Wortlaut wiederherzustellen. Auch sind Sonderregelungen abzuschaffen, nach denen Straftaten, die teils als Heranwachsender - also Erwachsener unter 21 Jahren, nicht mehr Jugendlicher - und teils als Erwachsener ab 21 Jahren begangen wurden, nach Jugendstrafrecht verfolgt werden können, ebenso für gemeinschaftlich begangene Taten von Heranwachsenden und Erwachsenen, die nicht vor den Jugendrichter gehören.

Ich plädiere dafür, daß die uneingeschränkte Verantwortung als Erwachsener mit 18 Jahren beginnt: Als Bürger mit dem allgemeinen Wahlrecht, als Straftäter mit dem allgemeinen Strafrecht.