Kay Marl

Bedingte Strafmündigkeit mit 12 Jahren?

Eine Argumentation

 

Jugendkriminalität beginnt immer früher

Die Kinder- und Jugendkriminalität ist in den neunziger Jahren stark zugenommen. Besonders auffällig ist die Anstieg bei den Straftaten von Minderjährigen unter 14 Jahren:

Steigerungsraten der Delinquenz von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden 1993/1999

in %

Kinder (bis 13)

Jugendliche (14-17)

Heranwachsende (18-20)

 

Deutsche

Ausländer

Deutsche

Ausländer

Deutsche

Ausländer

Deutschland

85,5

25,1

57,9

2,8

44,

- 24,2

Neue Länder

84,1

6,9

47,5

2,9

51,5

- 25,8

Sachsen

111,9

52,6

75,0

41,4

85,7

+ 27,3

Quelle: Deutscher Bundestag, DS 14/4113, S. 23-25

Die Bundesregierung führt dazu in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion "Erfolgreiche Verbrechensbekämpfung in Deutschland" (BT-DS 14/4113) am 20. September 2000 aus:

"Die Anzahl der tatverdächtigen deutschen Kinder hat von 1993 bis 1999 im Bundesgebiet insgesamt um 85,5 % auf 123 351 zugenommen, in den alten Ländern mit Berlin betrug der Anstieg 86,1 % und in den neuen Ländern 84,1 %."

"Die Anzahl der tatverdächtigen nichtdeutschen Kinder stieg im Bundesgebiet um 25,1 % auf 27 275, in den alten Ländern um 25,7 % und in den neuen Ländern um 6,9 %."

"Deliktsbezogen gab es einen besonders starken Anstieg von 1993 bis 1999 im Bundesgebiet insgesamt für die tatverdächtigen deutschen Kinder bei den Raubdelikten um 186,9 % auf 2 241, bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung um 162,9 % auf 5 729, bei einfachem Ladendiebstahl um 95,4 % auf 65 857, bei Diebstahl unter erschwerenden Umständen um 44,8 % auf 10 546 und bei Rauschgiftdelikten um 14,3 % auf 1 096. Die Zahl der tatverdächtigen nichtdeutschen Kinder nahm bei den Raubdelikten um 143,2 % auf 1 172, bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung ebenfalls um 143,2 % auf 732, bei einfachem Ladendiebstahl um 7,1 % auf 13 972, bei Diebstahl unter erschwerenden Umständen um 11,3 % auf 2 397, bei Erschleichen von Leistungen um 71,9 % auf 617, bei Sachbeschädigung um 72,3 % auf 2 610 und bei Rauschgiftdelikten um 69,6 % auf 156 zu."

Die vermehrte Kriminalität von Minderjährigen unter 14 Jahren fügt sich in eine allgemeine Tendenz ein: Im Verlaufe des 20. Jahrhunderts ist das Reifealter deutlich gesunken. Inzwischen liegt z. B. die durchschnittliche Geschlechtsreife bei 11,5 Jahren für junge Mädchen und 12,5 Jahren für junge Männer. Dieser Tendenz hat der Gesetzgeber teilweise auch Rechnung getragen.

Das Volljährigkeitsalter wurde auf 18 Jahre gesenkt. Mit 18 Jahren hat der junge Mensch das aktive und (außer teilweise nur noch in Hessen) das passive Wahlrecht, es endet die Schulpflicht und beginnt die Wehrpflicht, er darf Spirituosen trinken und sich an jugendgefährdenden Orten wie Spielhallen aufhalten und er ist voll geschäfts-, ehe-, delikt- und (außer teilweise nur noch im Jugendstrafrecht) straffähig. Mit 18 Jahren beginnt (ausgenommen jene zwei Überbleibsel) der Ernst des Lebens.

 

Wann ist ein jugendlicher Straftäter strafrechtlich verantwortlich?

Zwischen dem nicht strafmündigen Kind und dem voll strafmündigen Volljährigen steht der Jugendliche. Wer als Jugendlicher eine Straftat begeht, ist strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn er "zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln" (§ 3 Satz 1 JGG). Denn Strafe setzt Schuld voraus. Gegenstand des Schuldvorwurfs ist die sich in der rechtswidrigen Tat ausdrückende fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung. Die Orientierung an diesen Verhaltensnormen muß im Laufe des Lebens erlernt werden. Der Gesetzgeber hat unterstellt, daß Minderjährige unter 14 Jahren diese Fähigkeit noch nicht in ausreichendem Umfang entwickeln konnten, und hat die Altersgrenze zwischen strafunmündigen Kindern und bedingt strafmündigen Jugendlichen mit der Vollendung des 14. Lebensjahres festgelegt.

Damit hat der Gesetzgeber die "biologischpsychologischen Methode" benutzt und einen bestimmten Fortschrittsgrad ("Reife") in der geistigen und sittlichen Entwicklung des Jugendlichen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zugrundegelegt. Ob ein jugendlicher Straftäter überhaupt strafrechtlich verantwortlich ist, muß stets individuell geprüft werden. Er ist schuldfähig, wenn er zum Zeitpunkt der Straftat

·       sowohl rational zwischen Recht und Unrecht unterscheiden, Zusammenhänge und den Inhalt von Normen erfassen kann und die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht auch für sein eigenes Verhalten nachvollziehen konnte

·       als auch intellektuell fähig war, "das Unrecht der Tat einzusehen", und steuerungsfähig war, "nach dieser Einsicht zu handeln".

Die grundsätzliche Recht-Unrecht-Unterscheidung - etwa hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit oder des Eigentums – ist auch Kindern früh eigen. So meinten bei einer repräsentativen Befragung durch das Bildungswerk für Kommunalpolitik Sachsen 512 von 695 Kindern und Jugendlichen, daß Schüler unter 12 Jahren, und 95, daß sie ab 12 Jahre wissen, ob sie etwas Unrechtes tun. Die Relevanz für das eigene Handeln zu erkennen sowie Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu entwickeln, erfordert aber die Existenz einer auch für minderjährige Straftäter erkennbar gültigen Norm. Hier ist staatliches Handeln gefordert.

 

Unterlassungssünden des Gesetzgebers

Jedoch sind das gesunkene Reifealter und die auch daraus resultierende wachsende Kriminalität von Straftätern unter 14 Jahren vom Gesetzgeber bisher ignoriert worden. Anders als die Obergrenze des Jugendalters hat er dessen Untergrenze noch nicht gesenkt, obwohl die bisherige Festlegung des Strafmündigkeitsalters willkürlich ist, weil der junge Mensch mit 14 Jahre biologisch, entwicklungspsychologisch und in sozialer Hinsicht nicht in eine neue Lebensphase eintritt (Rasch, Forensische Psychiatrie, S. 66).

Durch dieses Unterlassen entzieht sich der Gesetzgeber sowohl der Pflicht des Staates, die Gesellschaft vor Straftaten zu schützen, als auch der Bewahrung junger Straftäter vor weiterer Kriminalität. Denn leider sind über 150 000 Straftäter unter 14 Jahren keine untypische Ausnahmeerscheinung, die er unberücksichtigt lassen kann. Insbesondere ist an das Phänomen der zwölf- und dreizehnjährigen Intensivtäter, die ihre Straftaten im vollen Bewußtsein begehen und wiederholen, daß sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, und an die planmäßige Anstiftung von Strafunmündigen durch erwachsene Verbrecher zu denken. Aber auch die scheinbar kleine Straftat kann als Einstieg in eine kriminelle Karriere führen. "Bei Kindern und Jugendlichen, die im Alter zwischen 13 und 15 Jahren zum ersten Mal in strafrechtlich relevanter Form in Erscheinung treten, ist die Wahrscheinlichkeit am größten, daß sie wieder rückfällig werden." (LKA Sachsen) Der Gesetzgeber darf es nicht durch Unterlassung der notwendigen Regelungen verhindern, daß solche Fehlentwicklungen rechtzeitig unterbrochen werden können.

Andere europäische Staaten haben dies berücksichtigt:

Beginn der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in einigen europäischen Staaten

 

Strafmündigkeitsalter

Abweichende Bestrafungsmündigkeit Jugendstrafvollzug

Deutschland

14

 

England/Wales

10

15

Frankreich

13

 

Griechenland

13

 

Irland

7

15

Niederlande

12

 

Polen

13

 

Schweiz

7

15

Schottland

8

16

Türkei

11

 

Mehrmals wird dabei zwischen dem Beginn der bedingten Strafmündigkeit und dem (höheren) Mindestalter für Jugendstrafe/Freiheitsstrafe unterschieden. Andererseits haben z. B. die Niederlande 1995 die maximale Dauer des Jugendarrestes von 12- bis 15jährigen von sechs Monaten auf zwölf erhöht. (Übrigens beginnt in allen Staaten außer der Schweiz (20) die Volljährigkeit mit 18 Jahren – der frühere Beginn des Jugendalters hat nirgendwo zu seinem früheren Ende und der Senkung des Wahlalters geführt.)

 

Möglichkeiten des Jugendstrafrechtes können genutzt werden

Wenn der Gesetzgeber endlich die Realität der früheren Reife, aber auch früheren Kriminalität berücksichtigen und nicht nur die Altersgrenze zwischen Jugendlichen und Erwachsenen, sondern auch die Altersgrenze zwischen Kindern und Jugendlichen neu definieren würde – was wäre anders? Wenn etwa die bedingte Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre gesenkt, die Bestrafungsmündigkeit für den Jugendstrafvollzug aber weiterhin erst mit 14 Jahren beginnen würde – wäre das hilfreich? Denn sicherlich sind auch die Fragen gerechtfertigt: Was bringt es, wenn zwölf- und dreizehnjährige Straftäter ja doch nicht zur Jugendstrafe verurteilt werden können und in manchen Fällen auch noch gar nicht schuldfähig sind? Stellt es überhaupt eine Verbesserung dar?

Bisher ist es nicht möglich, einen Straftäter unter 14 Jahren – der bei individueller Prüfung eine erforderliche Reife, Recht-Unrecht-Unterscheidung, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt – zur Verantwortung zu ziehen und erzieherisch auf ihn einzuwirken. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz hat eine nämlich ganz andere Zielrichtung: Der mißhandelte Jugendliche soll geschützt, nicht auf den mißhandelnden Jugendlichen eingewirkt werden. Sowohl systematisch ist an eine "strafrechtsersetzende" Anwendung des Jugendhilferechts nicht zu denken, als auch politisch erscheint eine Rückkehr zum alten Fürsorgerecht schwer möglich.

Strafmündigkeit ohne Bestrafungsmündigkeit für den Jugendstrafvollzug würde aus dem Jugendstrafrecht jene Bestandteile nutzbar machen, die nicht Strafrecht, sondern Erziehungsrecht darstellen: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel.

Im einzelnen handelt es sich um

Erziehungsmaßregeln

·       Weisungen (§ 10 JGG)

"(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1.     Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,

2.     bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,

3.     eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,

4.     Arbeitsleistungen zu erbringen,

5.     sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,

6.     an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,

7.     sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),

8.     den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder

9.     an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen."

·       sog. Hilfen zur Erziehung (§ 12 JGG)

"Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1.     in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder

2.     in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen."

           

Bei der "Einrichtung über Tag und Nacht" handelt es sich umgangssprachlich um ein Heim. Dazu gehören auch die sogenannten geschlossenen Erziehungsheime, die zugleich eine Sicherungsfunktion wahrnehmen und eine intensive pädagogische Betreuung ermöglichen.

Zuchtmittel

Unter dem für manche etwas archaisch wirkenden Begriff der Zuchtmittel versteht man Maßnahmen, die nicht die Rechtswirkungen einer Strafe haben, aber dem Jugendlichen eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 JGG):

·       die Verwarnung, durch die dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden soll (§ 14 JGG),

·       die Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG), nämlich:

1.     nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,

2.     sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,

3.     Arbeitsleistungen zu erbringen oder

4.     unter bestimmten Bedingungen einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,

·       schließlich den Jugendarrest als Freizeitarrest an ein oder zwei Wochenenden bzw. als zusammenhängender Kurzarrest (also bis vier Tage) oder als Dauerarrest von einer bis zu vier Wochen (§ 16 JGG).

Die Anwendung dieser jugendrechtlichen Erziehungsmaßnahmen – vom Verkehrsunterricht über gemeinnützige oder der Wiedergutmachung dienende Arbeitsleistungen bis zur Heimunterbringung oder dem short sharp shock des Jugendarrestes - auf Straftäter unter 14 Jahren ist bisher unmöglich!

In der einschlägigen Literatur wird im übrigen sogar die Ansicht vertreten, daß die jugendstrafrechtlichen Sanktionen außer der Jugendstrafe keine Strafen, sondern Erziehungsmaßregeln darstellen, die man auch ohne Vorliegen der Schuldfähigkeit anwenden solle (z.B. Lenckner, in: Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. I, S. 249). Eine hysterische Argumentation, durch die Senkung der bedingten Strafmündigkeit auf 12 Jahre würde man "kleine Kinder einkerkern" wollen, ist also falsch und ausgesprochen unsachlich. Das schließt nicht aus, daß es sicherlich zielführend wäre, die Möglichkeit des short sharp shock um andere Zuchtmittel außer dem Jugendarrest zu erweitern.

 

Auch auf noch nicht schuldfähige Kriminelle erzieherisch einwirken

Die Senkung der Altersgrenze zwischen Kindern und Erwachsenen von 14 auf 12 Jahre wäre aber auch in jenen Fällen hilfreich, in denen der minderjährige Straftäter nicht im erforderlichen Maße strafrechtlich verantwortlich ist. Wenn die Voraussetzung, daß der Jugendliche "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln", nicht erfüllt oder nicht nachweisbar ist, gibt die Einbeziehung der zwölf- und dreizehnjährigen Kriminellen in den Geltungsbereich des JGG trotzdem Möglichkeiten des erzieherischen Einwirkens, die für diese Altersgruppe sonst fehlen würden:

1.     Wenn der Jugendstaatsanwalt im Ermittlungsverfahren feststellt, daß der jugendliche Täter noch nicht strafrechtlich verantwortlich ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Jugendstaatsanwalt kann dann beim Vormundschaftsrichter die Anordnung erzieherischer Maßnahmen anregen.

2.     Wenn der Jugendrichter feststellt, daß der jugendliche Täter noch nicht strafrechtlich verantwortlich ist, lehnt er die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und kann dann seinerseits beim Vormundschaftsrichter die Anordnung erzieherischer Maßnahmen anregen.

3.     Wenn sich erst während der Hauptverhandlung herausstellt, daß der Angeklagte noch nicht strafrechtlich verantwortlich ist, wird das Verfahren eingestellt oder der Täter wegen mangelnder Verantwortungsreife freigesprochen. Man kann sich die verheerende Wirkung auf einen jugendlichen Kriminellen vorstellen, wenn das als Freibrief für straflos zu begehende strafbare Handlungen verstanden wird! Deshalb kann in diesem Falle der Jugendrichter selbst handeln und zur Erziehung des jugendlichen Täters, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter (§ 3 JGG). Das kann z. B. die Anordnung von Heimerziehung sein. Anders als der Vormundschaftsrichter – der nach dem BGB bzw. Sozialgesetzbuch und nicht wegen der strafbaren Handlungen des Jugendlichen handelt – bezieht der Jugendrichter in seine Entscheidung aber die begangene Straftat und den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten sowie die Bewahrung des Jugendlichen vor dem Absinken in eine kriminelle Karriere ein. Außerdem werden der Freispruch bzw. die Einstellung wegen mangelnder Verantwortungsreife sowie (anders als bei einer Anordnung des Vormundschaftrichters) die vom Jugendrichter angeordneten Maßnahmen in das Erziehungsregister eingetragen.

Das alles geht bislang nur bei strafrechtlich noch nicht verantwortlichen Kriminellen von 14 Jahren an. Angesichts des rapiden Anwachsens der Kriminalität von noch nicht 14 Jahre alten Tätern auf inzwischen über 150 000 pro Jahr ist es dringend erforderlich, diese erzieherischen Möglichkeiten auch für jüngere Kriminelle zu öffnen.

 

Facit: De lege ferenda

Durch Änderung des § 19 StGB, des § 1 Abs. 2 JGG und des § 12 Abs. 1 OWiG sollte die Altersgrenze der Jugendlichen von 14 auf 12 Jahre gesenkt werden, so daß sie im Falle ihrer individuellen Schuldfähigkeit strafrechtlich (darauf beschränkte sich die vorangehende Argumentation) und ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich sind. Zugleich sollten die für im Alter von 12 oder 13 Jahren begangene Straftaten möglichen Rechtsfolgen auf Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel beschränkt bleiben, indem im § 17 JGG für die Verhängung von Jugendstrafe ein Mindestalter von 14 Jahren eingeführt (also das bisherige Bestrafungsmündigkeitsalter beibehalten) wird. Eine Mehrheit der Bevölkerung sprach sich bereits 1997, als die Deutsche Polizeigewerkschaft diese Forderung erhob, für eine Senkung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre aus: 52 % gegen 46%.

 

 

Dresden, am 4. November 2000

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