Kay
Marl
Bedingte Strafmündigkeit mit
12 Jahren?
Eine Argumentation
Jugendkriminalität beginnt
immer früher
Die Kinder- und
Jugendkriminalität ist in den neunziger Jahren stark zugenommen. Besonders
auffällig ist die Anstieg bei den Straftaten von Minderjährigen unter 14
Jahren:
|
Steigerungsraten der
Delinquenz von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden 1993/1999 |
||||||
|
in % |
Kinder (bis 13) |
Jugendliche (14-17) |
Heranwachsende (18-20) |
|||
|
|
Deutsche |
Ausländer |
Deutsche |
Ausländer |
Deutsche |
Ausländer |
|
Deutschland |
85,5 |
25,1 |
57,9 |
2,8 |
44, |
- 24,2 |
|
Neue Länder |
84,1 |
6,9 |
47,5 |
2,9 |
51,5 |
- 25,8 |
|
Sachsen |
111,9 |
52,6 |
75,0 |
41,4 |
85,7 |
+ 27,3 |
Quelle: Deutscher Bundestag, DS 14/4113, S. 23-25
Die Bundesregierung führt dazu in
ihrer Antwort auf die Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion "Erfolgreiche
Verbrechensbekämpfung in Deutschland" (BT-DS 14/4113) am 20. September
2000 aus:
"Die
Anzahl der tatverdächtigen deutschen Kinder hat von 1993 bis 1999 im
Bundesgebiet insgesamt um 85,5 % auf 123 351 zugenommen, in den alten Ländern
mit Berlin betrug der Anstieg 86,1 % und in den neuen Ländern 84,1 %."
"Die
Anzahl der tatverdächtigen nichtdeutschen Kinder stieg im Bundesgebiet um 25,1
% auf 27 275, in den alten Ländern um 25,7 % und in den neuen Ländern um 6,9
%."
"Deliktsbezogen
gab es einen besonders starken Anstieg von 1993 bis 1999 im Bundesgebiet
insgesamt für die tatverdächtigen deutschen Kinder bei den Raubdelikten um
186,9 % auf 2 241, bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung um 162,9 %
auf 5 729, bei einfachem Ladendiebstahl um 95,4 % auf 65 857, bei Diebstahl
unter erschwerenden Umständen um 44,8 % auf 10 546 und bei Rauschgiftdelikten
um 14,3 % auf 1 096. Die Zahl der tatverdächtigen nichtdeutschen Kinder nahm
bei den Raubdelikten um 143,2 % auf 1 172, bei gefährlicher und schwerer
Körperverletzung ebenfalls um 143,2 % auf 732, bei einfachem Ladendiebstahl um
7,1 % auf 13 972, bei Diebstahl unter erschwerenden Umständen um 11,3 % auf 2
397, bei Erschleichen von Leistungen um 71,9 % auf 617, bei Sachbeschädigung um
72,3 % auf 2 610 und bei Rauschgiftdelikten um 69,6 % auf 156 zu."
Die vermehrte Kriminalität von
Minderjährigen unter 14 Jahren fügt sich in eine allgemeine Tendenz ein: Im
Verlaufe des 20. Jahrhunderts ist das Reifealter deutlich gesunken. Inzwischen
liegt z. B. die durchschnittliche Geschlechtsreife bei 11,5 Jahren für junge
Mädchen und 12,5 Jahren für junge Männer. Dieser Tendenz hat der Gesetzgeber
teilweise auch Rechnung getragen.
Das Volljährigkeitsalter wurde
auf 18 Jahre gesenkt. Mit 18 Jahren hat der junge Mensch das aktive und (außer
teilweise nur noch in Hessen) das passive Wahlrecht, es endet die Schulpflicht
und beginnt die Wehrpflicht, er darf Spirituosen trinken und sich an
jugendgefährdenden Orten wie Spielhallen aufhalten und er ist voll geschäfts-,
ehe-, delikt- und (außer teilweise nur noch im Jugendstrafrecht) straffähig.
Mit 18 Jahren beginnt (ausgenommen jene zwei Überbleibsel) der Ernst des
Lebens.
Wann ist ein jugendlicher
Straftäter strafrechtlich verantwortlich?
Zwischen dem nicht strafmündigen
Kind und dem voll strafmündigen Volljährigen steht der Jugendliche. Wer als
Jugendlicher eine Straftat begeht, ist strafrechtlich nur dann verantwortlich,
wenn er "zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung
reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu
handeln" (§ 3 Satz 1 JGG). Denn Strafe setzt Schuld voraus. Gegenstand des
Schuldvorwurfs ist die sich in der rechtswidrigen Tat ausdrückende fehlerhafte
Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung. Die
Orientierung an diesen Verhaltensnormen muß im Laufe des Lebens erlernt werden.
Der Gesetzgeber hat unterstellt, daß Minderjährige unter 14 Jahren diese
Fähigkeit noch nicht in ausreichendem Umfang entwickeln konnten, und hat die
Altersgrenze zwischen strafunmündigen Kindern und bedingt strafmündigen
Jugendlichen mit der Vollendung des 14. Lebensjahres festgelegt.
Damit hat der Gesetzgeber die
"biologischpsychologischen Methode" benutzt und einen bestimmten
Fortschrittsgrad ("Reife") in der geistigen und sittlichen
Entwicklung des Jugendlichen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit
zugrundegelegt. Ob ein jugendlicher Straftäter überhaupt strafrechtlich
verantwortlich ist, muß stets individuell geprüft werden. Er ist schuldfähig,
wenn er zum Zeitpunkt der Straftat
·
sowohl
rational zwischen Recht und Unrecht unterscheiden, Zusammenhänge und den Inhalt
von Normen erfassen kann und die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Recht
und Unrecht auch für sein eigenes Verhalten nachvollziehen konnte
·
als auch
intellektuell fähig war, "das Unrecht der Tat einzusehen", und
steuerungsfähig war, "nach dieser Einsicht zu handeln".
Die grundsätzliche
Recht-Unrecht-Unterscheidung - etwa hinsichtlich der körperlichen
Unversehrtheit oder des Eigentums – ist auch Kindern früh eigen. So meinten bei
einer repräsentativen Befragung durch das Bildungswerk für Kommunalpolitik
Sachsen 512 von 695 Kindern und Jugendlichen, daß Schüler unter 12 Jahren, und
95, daß sie ab 12 Jahre wissen, ob sie etwas Unrechtes tun. Die Relevanz für
das eigene Handeln zu erkennen sowie Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu
entwickeln, erfordert aber die Existenz einer auch für minderjährige Straftäter
erkennbar gültigen Norm. Hier ist staatliches Handeln gefordert.
Unterlassungssünden des
Gesetzgebers
Jedoch sind das gesunkene
Reifealter und die auch daraus resultierende wachsende Kriminalität von
Straftätern unter 14 Jahren vom Gesetzgeber bisher ignoriert worden. Anders als
die Obergrenze des Jugendalters hat er dessen Untergrenze noch nicht gesenkt,
obwohl die bisherige Festlegung des Strafmündigkeitsalters willkürlich ist,
weil der junge Mensch mit 14 Jahre biologisch, entwicklungspsychologisch und in
sozialer Hinsicht nicht in eine neue Lebensphase eintritt (Rasch, Forensische
Psychiatrie, S. 66).
Durch dieses Unterlassen entzieht
sich der Gesetzgeber sowohl der Pflicht des Staates, die Gesellschaft vor
Straftaten zu schützen, als auch der Bewahrung junger Straftäter vor weiterer
Kriminalität. Denn leider sind über 150 000 Straftäter unter 14 Jahren keine
untypische Ausnahmeerscheinung, die er unberücksichtigt lassen kann.
Insbesondere ist an das Phänomen der zwölf- und dreizehnjährigen Intensivtäter,
die ihre Straftaten im vollen Bewußtsein begehen und wiederholen, daß sie nicht
zur Rechenschaft gezogen werden können, und an die planmäßige Anstiftung von
Strafunmündigen durch erwachsene Verbrecher zu denken. Aber auch die scheinbar
kleine Straftat kann als Einstieg in eine kriminelle Karriere führen. "Bei
Kindern und Jugendlichen, die im Alter zwischen 13 und 15 Jahren zum ersten Mal
in strafrechtlich relevanter Form in Erscheinung treten, ist die
Wahrscheinlichkeit am größten, daß sie wieder rückfällig werden." (LKA
Sachsen) Der Gesetzgeber darf es nicht durch Unterlassung der notwendigen
Regelungen verhindern, daß solche Fehlentwicklungen rechtzeitig unterbrochen
werden können.
Andere europäische Staaten haben
dies berücksichtigt:
|
Beginn der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit in einigen europäischen Staaten |
||
|
|
Strafmündigkeitsalter |
Abweichende Bestrafungsmündigkeit Jugendstrafvollzug |
|
Deutschland |
14 |
|
|
England/Wales |
10 |
15 |
|
Frankreich |
13 |
|
|
Griechenland |
13 |
|
|
Irland |
7 |
15 |
|
Niederlande |
12 |
|
|
Polen |
13 |
|
|
Schweiz |
7 |
15 |
|
Schottland |
8 |
16 |
|
Türkei |
11 |
|
Mehrmals wird dabei zwischen dem
Beginn der bedingten Strafmündigkeit und dem (höheren) Mindestalter für
Jugendstrafe/Freiheitsstrafe unterschieden. Andererseits haben z. B. die
Niederlande 1995 die maximale Dauer des Jugendarrestes von 12- bis 15jährigen
von sechs Monaten auf zwölf erhöht. (Übrigens beginnt in allen Staaten außer
der Schweiz (20) die Volljährigkeit mit 18 Jahren – der frühere Beginn des
Jugendalters hat nirgendwo zu seinem früheren Ende und der Senkung des
Wahlalters geführt.)
Möglichkeiten des
Jugendstrafrechtes können genutzt werden
Wenn der Gesetzgeber endlich die
Realität der früheren Reife, aber auch früheren Kriminalität berücksichtigen
und nicht nur die Altersgrenze zwischen Jugendlichen und Erwachsenen, sondern
auch die Altersgrenze zwischen Kindern und Jugendlichen neu definieren würde –
was wäre anders? Wenn etwa die bedingte Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre
gesenkt, die Bestrafungsmündigkeit für den Jugendstrafvollzug aber weiterhin
erst mit 14 Jahren beginnen würde – wäre das hilfreich? Denn sicherlich sind
auch die Fragen gerechtfertigt: Was bringt es, wenn zwölf- und dreizehnjährige
Straftäter ja doch nicht zur Jugendstrafe verurteilt werden können und in
manchen Fällen auch noch gar nicht schuldfähig sind? Stellt es überhaupt eine
Verbesserung dar?
Bisher ist es nicht möglich,
einen Straftäter unter 14 Jahren – der bei individueller Prüfung eine
erforderliche Reife, Recht-Unrecht-Unterscheidung, Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit besitzt – zur Verantwortung zu ziehen und erzieherisch auf
ihn einzuwirken. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz hat eine nämlich ganz andere
Zielrichtung: Der mißhandelte Jugendliche soll geschützt, nicht auf den
mißhandelnden Jugendlichen eingewirkt werden. Sowohl systematisch ist an eine
"strafrechtsersetzende" Anwendung des Jugendhilferechts nicht zu
denken, als auch politisch erscheint eine Rückkehr zum alten Fürsorgerecht
schwer möglich.
Strafmündigkeit ohne
Bestrafungsmündigkeit für den Jugendstrafvollzug würde aus dem Jugendstrafrecht
jene Bestandteile nutzbar machen, die nicht Strafrecht, sondern Erziehungsrecht
darstellen: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel.
Im einzelnen handelt es sich um
Erziehungsmaßregeln
·
Weisungen (§
10 JGG)
"(1)
Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen
regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an
die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
1.
Weisungen zu
befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2.
bei einer
Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3.
eine
Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4.
Arbeitsleistungen
zu erbringen,
5.
sich der
Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu
unterstellen,
6.
an einem
sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7.
sich zu
bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
(Täter-Opfer-Ausgleich),
8.
den Verkehr
mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu
unterlassen oder
9.
an einem
Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2)
Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer
heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer
Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr
vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen."
·
sog. Hilfen
zur Erziehung (§ 12 JGG)
"Der
Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen,
unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur
Erziehung
1.
in Form der
Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
oder
2.
in einer
Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im
Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in
Anspruch zu nehmen."
Bei
der "Einrichtung über Tag und Nacht" handelt es sich
umgangssprachlich um ein Heim. Dazu gehören auch die sogenannten geschlossenen
Erziehungsheime, die zugleich eine Sicherungsfunktion wahrnehmen und eine
intensive pädagogische Betreuung ermöglichen.
Zuchtmittel
Unter
dem für manche etwas archaisch wirkenden Begriff der Zuchtmittel versteht man
Maßnahmen, die nicht die Rechtswirkungen einer Strafe haben, aber dem
Jugendlichen eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm
begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 JGG):
·
die
Verwarnung, durch die dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich
vorgehalten werden soll (§ 14 JGG),
·
die
Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG), nämlich:
1.
nach Kräften
den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
sich
persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3.
Arbeitsleistungen
zu erbringen oder
4.
unter
bestimmten Bedingungen einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung zu zahlen,
·
schließlich
den Jugendarrest als Freizeitarrest an ein oder zwei Wochenenden bzw. als
zusammenhängender Kurzarrest (also bis vier Tage) oder als Dauerarrest von
einer bis zu vier Wochen (§ 16 JGG).
Die Anwendung dieser
jugendrechtlichen Erziehungsmaßnahmen – vom Verkehrsunterricht über
gemeinnützige oder der Wiedergutmachung dienende Arbeitsleistungen bis zur
Heimunterbringung oder dem short sharp shock des Jugendarrestes - auf
Straftäter unter 14 Jahren ist bisher unmöglich!
In der einschlägigen Literatur wird
im übrigen sogar die Ansicht vertreten, daß die jugendstrafrechtlichen
Sanktionen außer der Jugendstrafe keine Strafen, sondern Erziehungsmaßregeln
darstellen, die man auch ohne Vorliegen der Schuldfähigkeit anwenden solle
(z.B. Lenckner, in: Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. I, S. 249). Eine
hysterische Argumentation, durch die Senkung der bedingten Strafmündigkeit auf
12 Jahre würde man "kleine Kinder einkerkern" wollen, ist also falsch
und ausgesprochen unsachlich. Das schließt nicht aus, daß es sicherlich
zielführend wäre, die Möglichkeit des short sharp shock um andere
Zuchtmittel außer dem Jugendarrest zu erweitern.
Auch auf noch nicht
schuldfähige Kriminelle erzieherisch einwirken
Die Senkung der Altersgrenze
zwischen Kindern und Erwachsenen von 14 auf 12 Jahre wäre aber auch in jenen
Fällen hilfreich, in denen der minderjährige Straftäter nicht im erforderlichen
Maße strafrechtlich verantwortlich ist. Wenn die Voraussetzung, daß der
Jugendliche "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen
Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser
Einsicht zu handeln", nicht erfüllt oder nicht nachweisbar ist, gibt die
Einbeziehung der zwölf- und dreizehnjährigen Kriminellen in den Geltungsbereich
des JGG trotzdem Möglichkeiten des erzieherischen Einwirkens, die für diese
Altersgruppe sonst fehlen würden:
1.
Wenn der
Jugendstaatsanwalt im Ermittlungsverfahren feststellt, daß der jugendliche
Täter noch nicht strafrechtlich verantwortlich ist, wird das Verfahren
eingestellt. Der Jugendstaatsanwalt kann dann beim Vormundschaftsrichter die
Anordnung erzieherischer Maßnahmen anregen.
2.
Wenn der
Jugendrichter feststellt, daß der jugendliche Täter noch nicht strafrechtlich
verantwortlich ist, lehnt er die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und kann dann
seinerseits beim Vormundschaftsrichter die Anordnung erzieherischer Maßnahmen
anregen.
3.
Wenn sich
erst während der Hauptverhandlung herausstellt, daß der Angeklagte noch nicht
strafrechtlich verantwortlich ist, wird das Verfahren eingestellt oder der
Täter wegen mangelnder Verantwortungsreife freigesprochen. Man kann sich die
verheerende Wirkung auf einen jugendlichen Kriminellen vorstellen, wenn das als
Freibrief für straflos zu begehende strafbare Handlungen verstanden wird!
Deshalb kann in diesem Falle der Jugendrichter selbst handeln und zur Erziehung
des jugendlichen Täters, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich
ist, dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter
(§ 3 JGG). Das kann z. B. die Anordnung von Heimerziehung sein. Anders als der
Vormundschaftsrichter – der nach dem BGB bzw. Sozialgesetzbuch und nicht wegen
der strafbaren Handlungen des Jugendlichen handelt – bezieht der Jugendrichter
in seine Entscheidung aber die begangene Straftat und den Schutz der
Allgemeinheit vor weiteren Straftaten sowie die Bewahrung des Jugendlichen vor
dem Absinken in eine kriminelle Karriere ein. Außerdem werden der Freispruch
bzw. die Einstellung wegen mangelnder Verantwortungsreife sowie (anders als bei
einer Anordnung des Vormundschaftrichters) die vom Jugendrichter angeordneten
Maßnahmen in das Erziehungsregister eingetragen.
Das alles geht bislang nur bei
strafrechtlich noch nicht verantwortlichen Kriminellen von 14 Jahren an.
Angesichts des rapiden Anwachsens der Kriminalität von noch nicht 14 Jahre
alten Tätern auf inzwischen über 150 000 pro Jahr ist es dringend erforderlich,
diese erzieherischen Möglichkeiten auch für jüngere Kriminelle zu öffnen.
Facit: De lege ferenda
Durch Änderung des § 19 StGB, des
§ 1 Abs. 2 JGG und des § 12 Abs. 1 OWiG sollte die Altersgrenze der
Jugendlichen von 14 auf 12 Jahre gesenkt werden, so daß sie im Falle ihrer
individuellen Schuldfähigkeit strafrechtlich (darauf beschränkte sich die
vorangehende Argumentation) und ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich
sind. Zugleich sollten die für im Alter von 12 oder 13 Jahren begangene
Straftaten möglichen Rechtsfolgen auf Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel
beschränkt bleiben, indem im § 17 JGG für die Verhängung von Jugendstrafe ein
Mindestalter von 14 Jahren eingeführt (also das bisherige
Bestrafungsmündigkeitsalter beibehalten) wird. Eine Mehrheit der Bevölkerung
sprach sich bereits 1997, als die Deutsche Polizeigewerkschaft diese Forderung
erhob, für eine Senkung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre aus: 52 % gegen
46%.
Dresden, am 4. November 2000