Rede des Abg. Volker Schimpff (CDU) in der Aussprache zum Antrag der CDU-Fraktion 3/6471 „Menschenrechte und Erweiterung der Europäischen Union“ in der 66. Sitzung des 3. Sächsischen Landtages am 14. Juni 2002

 

 

 

 

Herr Präsident, meine Damen und Herren!

 

„Zu den europäischen Grundsätzen gehört das Recht auf die Heimat.“ Dieser Satz besagt in aller Klarheit, daß Vertreibung in Europa auch nicht den Schein einer Legitimität hat. Er unterstreicht mit aller Deutlichkeit, daß Vertreibung in Europa niemals Grundlage einer Friedensordnung und niemals Bestandteil einer Rechtsordnung sein kann. Die formalen Rechtsgrundlagen für Vertreibung waren, sind und bleiben Unrecht. Er vermittelt aber auch die Erkenntnis, worum es unabhängig von der juristischen Diskussion um die gegenwärtige Wirksamkeit von Dekreten und Gesetzen, Protokollen oder Erklärungen geht: Um die politischen Voraussetzungen, daß die Europäer in einer auf gemeinsamen Werten gegründeten Rechtsgemeinschaft zusammenleben und eine – wie es in den Europäischen Verträgen heißt – „immer engere Union der Völker Europas“ bilden können.

 

Meine Damen und Herren, der Satz, daß das Recht auf die Heimat zu den europäischen Grundsätzen gehöre, stammt von dem damaligen estnischen Staatspräsidenten Lennart Meri. In derselben Rede am 3. Oktober 1995 versicherte Präsident Meri, daß in Estland „das Recht auf die angestammte Heimat“ bewahrt ist, „Estland ist und bleibt offen für alle Deutschen, die heute willig sind, von ihrem Recht auf ihre Heimat Gebrauch zu machen.“[1] Vier Jahre später wiederholte er diese Einladung an die vertriebenen Baltendeutschen mit folgenden Worten: „... die Sie ihre Wurzeln in Estland haben, aufrichtig zu sagen: Von ganzem Herzen willkommen.“[2]

 

Auch der litauische Staatspräsident Algirdas Brazauskas hat die vertriebenen Deutschen nach Litauen eingeladen, wo sie die Staatsangehörigkeit wiedererlangen und noch vorhandenes Eigentum zurückerhalten könnten.[3] Und sein Vorgänger Vytautas Landsbergis hatte dieses Recht der heimatvertriebenen Memelländer bereits im Juli 1991 in Wilna gegenüber dem Präsidenten des Sächsischen Landtages und mir bekräftigt.[4]

 

Auch Ungarn hat – wie Estland oder Litauen – diese europäischen Grundsätze verinnerlicht und handelt nach ihnen. Am 3. Oktober 1996 sagte der damalige ungarische Ministerpräsident Gyula Horn: „Eine verwerfliche Folge des für alle Völker verheerenden Zweiten Weltkrieges war die kollektive Brandmarkung und ungerechte Behandlung der in Ungarn lebenden deutschen Minderheit.“ Und er fuhr fort: „Ungarn heißt die Ausgesiedelten und deren Nachfahren als Familienmitglieder willkommen.“[5] Daß dies nicht nur deklaratorisch war, zeigte bereits das 1992 beschlossene „Zweite Gesetz über die teilweise Entschädigung von zu Unrecht vom Staat den Staatsbürgern zugefügten Eigentumsschäden“, denn mit ihm wurde die Gleichberechtigung auch jener einstigen ungarischen Staatsangehörigen hergestellt, die als deutsche Volkszugehörige enteignet und vertrieben worden waren.[6] Und mit dem Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz hat das kroatische Verfassungsgericht jene Regelungen des kroatischen „Gesetzes über die Entschädigung für das während der jugoslawischen kommunistischen Herrschaft entzogene Vermögen“ aufgehoben, die vorsahen, daß nur die kroatischen Staatsbürger anspruchsberechtigt sind;[7] auch wer heute eine andere Staatsangehörigkeit hat, z.B. die vertriebenen Volksdeutschen, genießt dieselben Rechte wie die Kroaten und wie diejenigen Deutschen, die aufgrund der AVNOJ-Dekrete entrechtet, mißhandelt, enteignet wurden, aber damals in Jugoslawien verblieben sind und heute die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Und Sie sehen im übrigen, meine Damen und Herren: Diese Gleichberechtigung hat nirgendwo zu den Konflikten um Eigentumsansprüche geführt, die uns als Schreckensbild bei einer Aufhebung der völker- und menschenrechtswidrigen  Benesch-, Bierut- und AVNOJ-Dekrete entgegengehalten werden. Lassen wir uns von solchen Horrorbildern nicht verwirren, lassen wir uns nicht vom Wesentlichen abhalten, und das ist:

 

Die auf die kollektive Entrechtung, Enteignung und Vertreibung gerichteten Unrechtsakte müssen aus der Welt. Sie müssen null und nichtig sein, wo auch immer in Europa, von wem auch immer erlassen und gegen wen auch immer gerichtet! Sie müssen null und nichtig sein, ob vor oder nach 1945 erlassen und ausgeführt! Uns geht es, und darauf zielt unser Antrag, um die Beseitigung aller dieser rassistischen Unrechtsakte!

 

Der ungarische Staatspräsident Arpad Göncz hat 1996 vor den Ungarndeutschen gesagt: „Der Leidensweg der Ungarndeutschen war keine isolierte Erscheinung im Nachkriegseuropa, vielmehr aber Teil und Folge des Vorpreschens des hitlerischen Wahnsinns“ – und damit hat er den Zusammenhang (und nicht nur eine lineare Kausalität) richtig beschrieben. Nürnberger Gesetze und Arisierungsverordnungen waren Geist von gleichen Ungeist wie jene Benesch-, Bierut- und AVNOJ-Dekrete. Und daß im deutschen Namen eine verbrecherische deutsche Regierung auf dem Weg des Verbrechens noch weiter ging bis zu dem Mord an den europäischen Juden, diesem einzigartigen, weil blasphemischen Anschlag auf das Gottesvolk – das ist für uns Deutsche eine schwere Last und schwere Verantwortung.

 

Auch aus dieser Verantwortung heraus dürfen wir nicht anderen Völkermord dagegen aufrechnen und hinwegeskamotieren, können wir nicht anderes Unrecht gutheißen und anderen Ungeist bewahren. Verbrechen, die 1945 bis 1947 an rund 15 Millionen Deutschen begangen wurden, sind nicht deswegen mit den europäischen Grundsätzen vereinbar, weil sie doch „bloß“ an Deutschen begangen wurden! Heinz Nawratil faßt den Zusammenhang, den der ungarische Staatspräsident beschrieben hat, in der Geschichte eines Einzelschicksals zusammen – ich zitiere -: „Im Konzentrationslager Theresienstadt in Böhmen starb auch ein deutsch-slowakischer Jude namens Müller. Er starb einen ganz ‚gewöhnlichen‘ Lagertod; Hunger, mangelhafte medizinische Versorgung und ständige Mißhandlungen waren die Ursachen. Das Ungewöhnliche an diesem Fall ist nur: es war kein Lager der deutschen Nationalsozialisten, sondern eines der tschechischen Nationalisten, und man schrieb Ende 1945.“[8] Und Nawratil fragt: „... waren dann die Mißhandlungen ungerecht, die Müller vor 1945 als deutscher Jude erdulden mußte, und diejenigen gerecht, die ihn nach dem Krieg als jüdischen Deutschen trafen? Ist der Mensch teilbar? Und wichtiger noch: Ist die Menschlichkeit teilbar?“[9]

 

Meine Damen und Herren, es war doch selbstverständlich, ja gar nicht anders vorstellbar, als daß in Deutschland die Nürnberger Gesetze null und nichtig sind. Der Artikel 116 unseres Grundgesetzes gewährleistet in seinem zweiten Absatz jedem von dem nationalsozialistischen Regime Ausgebürgerten (und das schließt seine Nachkommen natürlich ein!) das Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Die NS-Enteignungen aus rassistischen Gründen werden, wie wir doch alle wissen, restituiert – leider haben es die Opfer politischer Verfolgung, wie die Teilnehmer und Unterstützer des Aufstandes vom 20. Juli 1944, sehr viel schwerer ...

 

Die nationalsozialistischen Unrechtsakte zu verurteilen und – wo es noch möglich und von den Opfern gewünscht war – ungeschehen zu machen, das war und ist eine Selbstverständlichkeit. Ungarn hat das zum Beispiel mit denselben Bestimmungen desselben Zweiten Entschädigungsgesetzes getan, das ich bereits wegen seiner Wirkung für die Ungarndeutschen nannte. Und diese Selbstverständlichkeit haben Deutschland und Ungarn getan, weil es eben europäische Grundsätze sind, von denen der Präsident Estlands sprach. Dasselbe gilt für die Verurteilung und Aufhebung der Unrechtsakte nach 1945. Für Ungarn, für Estland usw. war es selbstverständlich, dies zu tun, je mehr sie sich nach der Befreiung vom Kommunismus der europäischen Grundsätze besannen – und nicht, weil damals irgend jemand das mit der Aufnahme in die Europäische Union verknüpft hätte. Auch in der Slowakei, die zwar die Benesch-Dekrete noch nicht aufgehoben hat, verurteilte der Nationalrat die Vertreibung der Karpatendeutschen bereits im Jahre 1991, als von einer EU-Mitgliedschaft noch nicht die Rede war; das slowakische Parlament faßte diesen Beschluß, weil es nach europäischen Grundsätzen handelte.[10] Ich würde gern, wenn es meine Redezeit hergäbe, Ihnen diesen beeindruckenden Beschluß der Vertreter einer freien und demokratischen Slowakei vom 12. Februar 1991, vortragen, und empfehle ihn Ihnen zur Lektüre und anderen als Vorbild.

 

Meine Damen und Herren, der Ungeist der Hitler und Stalin, Benesch und Bierut darf das zusammenwachsende Europa nicht vergiften. Werfen wir pars pro toto einen Blick auf die sogenannten Benesch-Dekrete:

 

Durch die Dekret Nr. 5 und 12 wurden die „staatlich unzuverlässigen Personen“ enteignet, das waren „a) Personen deutscher oder madjarischer Nationalität“ und b) folgen dann die Verräter, Kollaboranten und Feinde der Republik.[11]. „Als Personen deutscher oder madjarischer Nationalität“, so wurde in beiden Dekreten definiert, „sind Personen abzusehen, die sich bei irgendeiner Volkszählung seit 1929 zur deutschen oder madjarischen Nationalität bekannt oder Mitglied nationaler Gruppen, Formationen oder politischer Parteien geworden sind, die sich aus Personen deutscher oder madjarischer Nationalität zusammensetzen.“ Dazu gehörten also auch die Mitglieder deutscher Kulturvereine – so wird, wenn man etwas Kenntnis von dem großartigen Anteil jüdischer Prager an der deutschen Literatur hat, klar, daß die Juden, die den Naziterror überlebt hatten, nicht zufällig nunmehr als Deutsche verfolgt wurden. Das war kein Ausrutscher, sondern das gehörte zum System. Ich zitiere aus der Zeitung Lidovy Vecernik vom 10. Oktober 1945: „Wenn sich allerdings ein Jude zur deutschen Nationalität bekannt hat, muß er denselben Weg gehen wie jeder andere Bürger deutscher Nationalität.“[12] Nach den Worten des damaligen Innenministers Nosek reichte es schon, deutsch gesprochen zu haben.[13] Daß sich der Fürst von Liechtenstein - also das Staatsoberhaupt eines souveränen Staates, der im Zweiten Weltkrieg neutral und vom Dritten Reich bedroht war – bei den tschechoslowakischen Volkszählungen wahrheitsgemäß als deutschsprachig deklariert hatte, begründete seine Enteignung auch nach der Rechtsprechung der neunziger Jahre.

 

Diese Dekrete Nr. 5 und 12 sind noch wirksames tschechisches Recht. Sie finden sie in der Zusammenstellung „Právní pvredpisy vCeské republiky“ der 1998 geltenden Rechtsvorschriften.[14] Und wenn das Dekret Nr. 33 über den Verlust der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft für die „tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität“ nur in der Ausgabe von 1992 zu finden ist,[15] könnte man hoffen, daß es nicht mehr als geltendes Recht anzusehen sei – aber auf seiner Grundlage treffen Behörden und Gerichte in der Tschechischen Republik neue Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsfällen und haben bereits gefällte Entscheidungen nach wie vor Bestandskraft.[16]

 

Bereits 1965 offiziell aufgehoben wurde dagegen das Dekret Nr. 71 „über die Arbeitspflicht der Personen, die die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren haben“.[17] Es schwebt weder über den heimatvertriebenen Deutschen noch über den wenigen in der Heimat gebliebenen Deutschen mehr das Damoklesschwert der Zwangsarbeit. Aus Sicht von Kommissar Verheugen ist das zufriedenstellend – aber ist es das wirklich?

 

Ist mit der einfachen Aufhebung eines Benesch-Dekretes sein Unrechtsgehalt denn einfach erledigt? Wird Zwangsarbeit für die Benesch- und Gottvald-Tschechoslowakei menschenwürdig und menschenrechtsgemäß, weil es von 1945 bis 1965 ein Dekret darüber gab? Gehört die Sklavenarbeit, weil man die deutsche Sprache spricht, plötzlich zu den Eckpfeilern der europäischen Friedensordnung?

 

Denn so haben sich - im klaren Gegensatz zu ihrem Staatspräsidenten Vaclav Havel - führende Politiker unseres Nachbarlandes erst in diesem Jahr zur Genüge über die Benesch-Dekrete geäußert. Ich möchte hier nur auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn Zeman und Špidla und Klaus und Zahradil die „Unveränderbarkeit der europäischen Nachkriegsordnung“[18] beschwören – was ist damit gemeint? Es ist die Ordnung der Vertreibungs-Dekrete und der Deportation zur Zwangsarbeit, die Ordnung von Jalta und die Niederwalzung des Prager Frühlings, die Ordnung des Eisernen Vorhanges und der Berliner Mauer, das sind die Staatssicherheitsdienste und Politbürogreise. Diese Ordnung haben wir doch seit 1989 überwunden – soll sie denn in den aufrechterhaltenen Benesch-, Bierut- und AVNOJ-Dekreten fröhliche Urständ feiern? Das Europäische Parlament hat jedenfalls gestern in seiner Entschließung zum Stand der Beitrittsverhandlungen vom „Aufbau eines gemeinsamen Europas, das die Nachkriegsordnung ablöst,“ gesprochen. Es hat „die Bereitschaft zum offenen und ehrlichen Dialog“[19] gefordert; gleichzeitig erwartet es z. B. „von der Tschechischen Republik, daß für den Fall, daß die gegenwärtige tschechische Rechtsordnung – z.B. auf Grund der Präsidentendekrete – immer noch diskriminierende Formulierungen enthält, die dem acquis communautaire widersprechen, diese spätestens zum Zeitpunkt des EU-Beitritts beseitigt sind“.[20] Soweit das Europäische Parlament am gestrigen Tage!

 

Wir sehen das auch so. Wir bitten daher die Parlamente der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik und der Republiken Polen und Slowenien, sich der europäischen Grundsätze zu entsinnen, so wie es ihre Nachbarn auch getan haben. Der Sächsische Landtag, so ist in unserem Antrag formuliert, geht deshalb davon aus, daß sie die auf Entrechtung, Enteignung und Vertreibung zielenden Verordnungen, Dekrete und Gesetze für von Anfang an ungültig erklären - aus Verantwortung für Europa und damit wohlverstanden auch für ihre eigenen Staaten.

 

Vielen Dank.

 



[1] Der Tagesspiegel, 5. Oktober 1995, S. 7

[2] Lennart Meri, Ich bin einer von Ihnen, in: Menschenrechte sind unteilbar, Bonn 1999, S. 40

[3] Alfred M. de Zayas, Heimatrecht ist Menschenrecht, München 2001, S. 127

[4] Frankfurter Allgemeine Zeitung, ... August 1991, S. ...

[5] DOD 11. Oktober 1996, S. 1

[6] Alfred M. de Zayas, Heimatrecht ist Menschenrecht, München 2001, S. 132f.

[7] Alfred M. de Zayas, Heimatrecht ist Menschenrecht, München 2001, S. 133f.

[8] Heinz Nawratil, Vertreibungsverbrechen an Deutschen, Taschenbuchausgabe, Frankfurt/Main, Berlin 1987, S. 11

[9] Heinz Nawratil, Vertreibungsverbrechen an Deutschen, Taschenbuchausgabe, Frankfurt/Main, Berlin 1987, S. 12

[10] Erklärung zur Abschiebung der Deutschen in der Slowakei (Gesetz Nr. 272/1991), Auszüge bei Frank Spengler, Beneš-Dekrete – Informationen zum Stand der Diskusion, Konrad-Adenauer-Stiftung, Welt-Report März/April 2002, S. 39

[11] Wiedergegeben bei Helmut Slapnicka, die rechtlichen Grundlagen für die Behandlung der Deutschen und der Magyaren in der Tschechoslowakei 1945-1948, München 1999, S. 56 und 78

[12] Wiedergegeben bei Heinz Nawratil, Vertreibungsverbrechen an Deutschen, Taschenbuchausgabe, Frankfurt/Main, Berlin 1987, S. 56

[13] Heinz Nawratil, Vertreibungsverbrechen an Deutschen, Taschenbuchausgabe, Frankfurt/Main, Berlin 1987, S. 56

[14] Walter Rzepka, Nachwort, in: Helmut Slapnicka, die rechtlichen Grundlagen für die Behandlung der Deutschen und der Magyaren in der Tschechoslowakei 1945-1948, München 1999, S. 118

[15] Helmut Slapnicka, die rechtlichen Grundlagen für die Behandlung der Deutschen und der Magyaren in der Tschechoslowakei 1945-1948, München 1999, S. 87, 115

[16] Tschechische Opposition kritisiert Zusagen der Regierung an EU, F.A.Z. vom 15. März 2002; Prag wendet Benes-Dekrete an, F.A.Z. vom 14. Juni 2002

[17] Helmut Slapnicka, die rechtlichen Grundlagen für die Behandlung der Deutschen und der Magyaren in der Tschechoslowakei 1945-1948, München 1999, S. 90, 115

[18] Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. April 2002, S. 16

[19] Entschließung des Europäischen Parlaments zum Stand der Beitrittsverhandlungen (KOM(2001) 700 – C5‑0024/2002 – 2002/2023(COS)) vom 13. Juni 2002, Nr. 3

[20] Entschließung des Europäischen Parlaments zum Stand der Beitrittsverhandlungen (KOM(2001) 700 – C5‑0024/2002 – 2002/2023(COS)) vom 13. Juni 2002, Nr. 59